Polizeigesetze der Länder

In den letzten Jahren wurden die Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer überarbeitet und erneuert. Damit einhergehend sind diverse Gesetzesverschärfungen in Kraft getreten. Die Polizeigesetze regeln die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bei entsprechenden Maßnahmen gegenüber dem Bürger.
Rund um jedes Fußballspiel der höheren Ligen ist die Polizei präsent. So werden zum Beispiel die Anreisen bei Auswärtsspielen begleitet, während den Spielen werden die Tribünen mit Kameras überwacht und rund um die Spiele sind Einsatzhundertschaften der Bereitschaftspolizei zu sehen.

Der Kontakt zwischen Polizei und Fußballfan wird gesetzlich von den Polizeigesetzen geregelt. Somit ist jeder Fußballfan und jeder Stadionbesucher unmittelbar von den Änderungen der Gesetze betroffen.

Im Folgenden findet ihr eine Übersicht über die aktuellen Änderungen und Verschärfungen der Polizeigesetze aufgeschlüsselt nach Bundesländern.

Der im Rahmen von Fußballspielen von Polizeigewalt Betroffenen schildern ihre physischen Verletzungen als "schwer".

Der betroffenen von Polizeigewalt verspürt danach Angst und Unwohlsein beim Anblick von Polizei.

Aller Ermittlungen gegen Polizeibeamte nach Körperverletzungsdelikten werden eingestellt.

Quelle: Zwischenbericht zum Forschungsprojekt „Körperverletzung im Amt durch Polizeibeamt*innen“ (KviAPol). Ruhr-Universität Bochum, 17.9.2019

Einleitung

Das Polizei- und Ordnungsrecht umfasst einen Teil des Verwaltungsrechts, das die Gefahrenabwehr durch Vollzugspolizei und Gefahrenabwehrbehörden zum Gegenstand hat. Es umfasst zahlreiche Rechtsquellen. Seine Grundlage bilden die allgemeinen Gefahrenabwehrgesetze der Länder, etwa das bayerische Polizeiaufgabengesetz (PAG) oder das Berliner Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG). Hinzu kommen zahlreiche spezielle Gesetze, die einzelne Materien detailliert behandeln.

Trotz immer weiter sinkender Kriminalitätsraten in den letzten Jahrzehnten verschärften in der jüngeren Vergangenheit fast alle Bundesländer ihre Polizeigesetze oder haben eine Ausweitung der polizeilichen Befugnisse in Planung. Die Polizeibehörden sollen unter anderem mit Staatstrojanern, Handgranaten und Maschinengewehren, sowie weitreichenden, präventiven Maßnahmen gegen die Grundrechte des Einzelnen aufgerüstet werden.

Der vielzitierte Begriff des "Gefährders" oder der einer "drohenden Gefahr" führt nicht nur zu Unsicherheiten bei Rechtsanwendern (Polizei und Behörden) sowie Bürgerinnen und Bürgern, sondern ist schlichtweg überflüssig. Maßnahmen wie Präventivhaft oder Fußfesseln führen zu schwerwiegenden Grundrechtseingriffen durch den Staat.

Die "bürgernahe" Polizei wird weiter von der Gesellschaft durch Militarisierung und Aufrüstung entfremdet. Spätestens mit der Einführung eines Gebührenkatalogs auf Bundespolizeiebene ist die Schwelle von der selbsternannten Bürgerpolizei zum Sicherheitsdienstleister des Staates überschritten. Von einer flächendeckenden Einführung der Kennzeichnungspflicht von Polizeien oder gar einer unabhängigen Institution, die sich ausschließlich mit der Aufklärung polizeilichen Fehlverhaltens beschäftigt, ist man weiterhin meilenweit entfernt.

In vielen Bundesländern entstanden Bündnisse, die diese Gesetzesverschärfungen kritisch begleiteten. Lokale Fangruppen und Fanhilfen informierten über die bevorstehenden Änderungen. Man organisierte Proteste oder beteiligte sich an Großdemonstrationen gegen die Novellierung der Polizeigesetze. Einige Vorhaben der Länderregierungen konnten gestoppt werden, einige Neuerungen werden nun verfassungsrechtlich geprüft.

Nichtsdestotrotz haben wir versucht eine Übersicht zu erstellen, um aufzuzeigen, welche Regelungen in den einzelnen Bundesländern gelten und welche für uns Fußballfans auf der Reise durch die Republik relevant werden können.

Baden-Württemberg

Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg (PolG BW)

Die letzte Reformierung fand im Jahr 2017 statt. Die grün-schwarze Regierungskoalition hat sich am 12.12.2019 auf eine weitere Verschärfung geeinigt. Ein entsprechender Gesetzesentwurf soll im Landtag verabschiedet werden. Der Gesetzesentwurf wurde noch nicht veröffentlicht. Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten der Verschärfung liegt noch nicht vor.

Kennzeichnungspflicht

In Baden-Württemberg gibt es keine Kennzeichnungspflicht. Im Koalitionsvertrag der letzten Landesregierung (2011-2016) war der Passus zu finden, dass eine individualisierte anonymisierte Kennzeichnung der Polizei bei sogenannten „Großlagen“ eingeführt werden soll. Umgesetzt wurde dieses Vorhaben jedoch nicht. Laut aktuellem Koalitionsvertrag (2016-2021) der grün-schwarzen Landesregierung soll die Kennzeichnungspflicht jedoch explizit nicht umgesetzt werden.

Beschwerdestelle

Eine unabhängige Beschwerdestelle gibt es in Baden-Württemberg nicht. Allerdings gibt es einen sogenannten „Bürgerbeauftragten“. Er ist Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger, die Unterstützung beim Kontakt mit Behörden oder der Polizei benötigen. Seine Aufgabe ist es, zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und den Behörden zu vermitteln und eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Bedenklich ist, dass der derzeitige Bürgerbeauftragte zuvor Vizepolizeipräsident in Aalen war. Eine Unabhängigkeit ist somit praktisch nicht gegeben.

Präventivhaft

Gemäß § 28 PolG BW können Personen aufgrund des Verdachts der drohenden Gefahr bis zu zwei Wochen in Präventivhaft genommen werden. Hierfür bedarf es einer richterlichen Entscheidung. Eine „Unendlichkeitshaft“ wie in Bayern gibt es derzeit noch nicht. Da das Polizeigesetz allerdings weiter verschärft werden soll, ist nicht ausgeschlossen, dass diese Änderung noch eingeführt wird.

Wichtige Maßnahmen & Einschränkungen:

Quellen-Telekommunikationsüberwachung und Staatstrojaner

Zur Überwachung der laufenden Kommunikation dürfen gemäß § 23b PolG BW Verfassungsschutz und Polizei die Telefone, Computer und andere Geräte mit einer staatlichen Schadsoftware infizieren. Dies ist bereits präventiv, also beim bloßen Verdacht auf eine schwere Straftat möglich. Vermutet die Polizei also, dass eine Person eine Straftat begehen könnte, darf sie nach richterlichem Beschluss einen Trojaner auf dem jeweiligen Handy/ PC / Tablet des Verdächtigen installieren. Ist der Trojaner installiert, können alle Nachrichten mitgelesen werden, schon bevor die Person sie überhaupt abgeschickt hat bzw. bevor die Nachricht verschlüsselt wurde.

Intelligente Videoüberwachung

Kameras im öffentlichen Raum werden gemäß § 22 PolG BW mit Hilfe künstlicher Intelligenz automatisiert ausgewertet, um Verhaltensmuster zu erkennen, die auf die Begehung von Straftaten hindeuten. Sie erkennt dies zum Beispiel daran, wenn Menschen rennen oder ihre Körpersprache sich unvermittelt ändert. Das bedeutet die Software entscheidet, wann eine Situation als gefährlich eingestuft wird und gibt diese Meldung dann weiter an die Polizei.

Aufenthalts - und Kontaktverbote und Fußfessel

Zum Zweck der Verhütung von Straftaten -also ohne konkreten Verdacht- kann die Polizei gemäß § 27b PolG BW einer Person verbieten, für bis zu drei Monate ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zu verlassen. Dazu muss die Polizei einen Antrag bei Gericht stellen. Um die Aufenthaltsanordnung (Aufenthaltsgebot) durchzusetzen und zu kontrollieren kann die Polizei eine elektronische Aufenthaltsüberwachung gemäß § 27c PolG BW anordnen. Das bedeutet, dass ein technisches Mittel, also eine elektronische Fußfessel, eingesetzt werden kann, um den Aufenthaltsort einer Person elektronisch zu überwachen.

Links zu Infomaterial

Flyer der Fanhilfe Karlsruhe "NoPolGBW"
Flyer "Freiheitsrechte verteidigen - Gemeinsam das neue Polizeigesetz verhindern!"

Bayern

Bayrisches Polizeiaufgabengesetz (PAG)

Das PAG ist am 01.12.1954 in Kraft getreten. Die letzte Änderung ist seit dem 18.05.2018 gültig.

Kennzeichnungspflicht

In Bayern gibt es keine Kennzeichnungspflicht. Eine solche ist auch nicht geplant.

Beschwerdestelle

Es gibt in Bayern keine Beschwerdestelle.

Präventivhaft

Personen können gemäß Art. 17, 18 und 20 PAG aufgrund des Verdachts der drohenden Gefahr bis zu drei Monate in Präventivhaft genommen werden. Hierfür bedarf es einer richterlichen Entscheidung. Die Präventivhaft darf zunächst nicht mehr als drei Monate betragen, kann aber danach um jeweils weitere drei Monate mit richterlichem Beschluss immer wieder verlängert werden, sodass in Bayern eine „Unendlichkeitshaft“ eingeführt wurde. Zwar entscheidet nicht allein die bayrische Polizei über eine Präventivhaft, jedoch ist der Richtervorbehalt nicht gleichbedeutend mit einer tiefgehenden Prüfung. In der Praxis prüfen die Richter die Anträge der Polizei oft nur oberflächlich, weil meist schnell entschieden werden muss und die Gerichte überlastet sind. Des Weiteren entscheidet der Richter ausschließlich auf Grundlage der Informationen, die ihm die Polizei zur Verfügung stellt. Die Polizei hat also Möglichkeiten, die richterliche Entscheidung zu beeinflussen.

Wichtige Maßnahmen & Einschränkungen:

Offene Bild- und Tonaufnahmen, Bodycams und Einsatz von Drohnen

Art. 33 PAG ermöglicht offene Bild- und Tonaufnahmen von Personen ¬¬bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen sowie an Orten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung sind oder Straftaten begangen werden. Der Einsatz von Körperkameras (Bodycams) sowie Dashcams zum Eigenschutz der Polizeibeamten oder zum Schutz von Dritten ist in Art. 33 Abs. 4 S. 1 PAG gesetzlich geregelt. Bei dem sogenannten Pre-Recording nimmt die Kamera laufend auf, die Inhalte werden aber nicht gespeichert, sondern ständig überschrieben. Gespeichert wird erst dann, wenn ein Polizist es durch einen Knopfdruck veranlasst. Zur Datenerhebung dürfen gemäß Art. 47 PAG auch unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen) eingesetzt werden.

Einsatz von Verdeckten Ermittlern und V-Leuten

Art. 37 PAG ermöglicht der Polizei ohne richterlichen Beschluss verdeckte Ermittler und V-Leute einzusetzen. Richtet sich der Einsatz gegen eine bestimmte Person oder soll eine nicht allgemein zugängliche Wohnung betreten werden, unterliegen die Maßnahmen gemäß Art. 37 Abs. 2, 38 Abs. 2 PAG dem Richtervorbehalt.

Überwachung, Unterbrechung und Verhinderung der Telekommunikation- /Kommunikationsverbindungen durch den Einsatz technischer Mittel

Art. 42 des bayrischen Polizeiaufgabengesetzes regelt umfassend die Überwachung, Unterbrechung und Verhinderung der Telekommunikationsverbindungen. Neben Gesprächen an sich, werden auch Metadaten erfasst. Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (kurz Quellen-TKÜ) erlaubt diese Überwachungsmaßnahme auch mittels technischer Eingriffe an Geräten durchzuführen. Das bedeutet: Die Behörden dürfen Schadsoftware, meistens sogenannte Trojaner, auf Smartphones, Laptops und mehr aufspielen, um die laufende Kommunikation abzuhören.

Berlin

Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz des Landes Berlin (ASOG)

Das ASOG ist am 11.10.2006 in Kraft getreten und regelt die Aufgaben und Befugnisse der Polizei, die polizeiliche Datenverarbeitung, die Vollzugshilfe, den Schadensausgleich sowie Erstattungs- und Entschädigungsansprüche.

Reform

Die SPD in der Rot-Rot-Grünen Koalition strebt eine Reform des bisher bestehenden ASOGs an. Ende 2019 hat sich die Koalition auf einen Kompromiss geeinigt. Wann das Gesetz in Kraft tritt, ist noch nicht klar. Laut des Entwurfs soll keine Videoüberwachung an ausgewählten kriminalitätsbelasteten Orten und keine Fußfessel eingeführt werden. Auch der finale Rettungsschuss bleibt untersagt.

Einsatz von IMSI-Catchern

Die Polizei darf zum Abhören von Handys, Abfangen von SMS und zur Bestimmung des Aufenthaltsortes verdächtiger Personen IMSI-Catcher einsetzen. Der Einsatz muss vom Polizeipräsidenten angeordnet und von einem Richter genehmigt werden. Problematisch ist, dass dabei nicht nur die Mobilgeräte von Verdächtigen erfasst werden, sondern auch die von völlig unbeteiligten Personen. Ein IMSI-Catcher simuliert eine Funkzelle und überlagert durch ein stärkeres Signal die eigentlichen Mobilfunkstationen. Alle Mobilfunkgeräte in einem gewissen Radius werden somit erfasst. Der Gesetzentwurf sieht dazu vor, dass Personen, die nicht verdächtig sind, von dem Einsatz des IMSI-Catchers informiert werden.

Einsatz von Bodycams

Künftig werden die Polizeibeamten mit Bodycams ausgestattet. Die Kameras sollen das Verhalten der Einsatzkräfte dokumentieren. Zunächst soll eine Probephase stattfinden.

Telekommunikationsüberwachung (TKÜ)

Nach der Reform soll es möglich sein, Gefährder für drei Jahre zu überwachen und nach einer Auswertung der Ergebnisse dann über weitere Schritte zu beraten. Anwälte, Geistliche und Journalisten sollen von der TKÜ zur Gefahrenabwehr ausgenommen werden.

Fürsorgeregelung für Beamte

Das Gesetz sieht außerdem eine Regelung für Beamte vor, die von der Schusswaffe Gebrauch gemacht haben. Die Behörde finanziert beispielsweise einen Rechtsbeistand für diese Beamten.

Kennzeichnungspflicht

Seit 2011 existiert die Kennzeichnungspflicht für Polizisten in Berlin. Diese wurde per interner Dienstanweisung angeordnet und ist nicht im Gesetz verankert. Die Polizeibeamten können zwischen Namen und Nummer wählen. Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Polizeibeamte aus anderen Bundesländern, die in Berlin Amtshilfe leisten.

Unabhängige Beschwerdestelle

In Berlin gibt es (noch) keine unabhängige Beschwerdestelle. Innerhalb der Polizei gibt es ein Beschwerdemanagement, in dem ein Beschwerdeverfahren durchgeführt wird. Mit der kommenden Reform soll jedoch ein unabhängiger Polizeibeauftragte eingerichtet werden. Ob diese Veränderung jedoch in Kraft tritt, ist noch nicht abschließend geklärt.

Wichtige Maßnahmen & Einschränkungen:

Aufenthaltsverbote

Gemäß § 29 ASOG Polizei kann zur Verhütung von Straftaten einer Person untersagen, ein bestimmtes Gebiet innerhalb von Berlin zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird.

Datenerhebung durch längerfristige Observation und verdeckter Einsatz technischer Mittel

Gemäß § 25 ASOG, darf die Polizei Daten durch eine planmäßig angelegte Beobachtung (längerfristige Observation) sowie den verdeckten Einsatz technischer Mittel, erheben. Dies soll insbesondere zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes genutzt werden. Voraussetzung ist, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen werden soll.

Brandenburg

Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)

Das BbgPolG ist am 19.03.1996 in Kraft getreten und wurde zuletzt durch Gesetzesänderung vom 19.06.2019 reformiert. Kernstück der Reform ist die Einführung des Abschnitts 1a (§§ 28a bis 28e BbgPolG), der der Polizei „besondere Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus“ einräumt. Nicht ins Gesetz geschafft haben es jedoch die Einführung der Online-Durchsuchung sowie die elektronische Fußfessel.

Kennzeichnungspflicht

Seit 2013 besteht in Brandenburg die Kennzeichnungspflicht. Gemäß § 9 Abs.2 BbgPolG müssen Polizeivollzugsbedienstete bei Amtshandlungen ein Namensschild tragen. In geschlossenen Einheiten wird das Namensschild durch eine andere geeignete individualisierbare Kennzeichnung (z.B. Nummer) ersetzt.

Beschwerdestelle

Die Beschwerdestelle ist in der Polizei Brandenburg verankert. Künftig soll es zudem einen Polizeibeauftragten des Landtages geben. Dort sollen sich Polizisten anonym beschweren können. Zusätzlich soll es eine zentrale Beschwerdestelle für Bürger geben, die im Innenministerium eingerichtet werden soll. Diese Beschwerdestelle kann daher naturgemäß nicht unabhängig sein.

Wichtige Maßnahmen & Einschränkungen:

Einsatz von Bodycams

Schon bisher galt, dass die Polizei bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen Bild- und Tonaufnahmen durch den Einsatz technischer Mittel in Polizeifahrzeugen herstellen konnte. Gemäß § 31a Abs. 2 BbgPolG können nun auch Bild- und Tonaufnahmen durch den Einsatz körpernah getragener technischer Mittel (Bodycams) angefertigt werden. Voraussetzung ist, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamten oder Dritten zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist.

Videoüberwachung

Bisher mussten die Daten (sprich: die Videoaufnahmen), die an öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen angefertigt wurden, nach zwei Tagen gelöscht werden. § 31 Abs. 2 S. 3 BbgPolG erweitert die Löschfrist nun auf 14 Tage.

Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ)

Zur Überwachung der laufenden Kommunikation darf die Polizei gemäß § 33b BbgPolG Telefone, Computer und andere Geräte mit einer staatlichen Schadsoftware infizieren. Dies ist bereits präventiv, also beim bloßen Verdacht auf eine schwere Straftat möglich. Vermutet die Polizei also, dass eine Person eine Straftat begehen könnte, darf sie nach richterlichem Beschluss einen Trojaner auf dem jeweiligen Handy/ PC / Tablet des Verdächtigen installieren. Ist der Trojaner installiert, können alle Nachrichten mitgelesen werden, schon bevor die Person sie überhaupt abgeschickt hat bzw. bevor die Nachricht verschlüsselt wird. Die Polizei kann außerdem gemäß § 33b BbgPolG technische Mittel einsetzen, um spezifische Kennungen (insbesondere Geräte- und Kartennummer von Mobilfunkendgeräten) zu ermitteln, den Standort eines Mobilfunkendgerätes zu ermitteln oder Telekommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern.

Aufenthaltsgebot und Kontaktverbot

Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 28a BbgPolG einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis der Polizei von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsvorgabe). Außerdem kann die Polizei einer Person den Kontakt mit bestimmten Personen oder bestimmten Personengruppen untersagen (Kontaktverbot). Eine Aufenthaltsvorgabe oder ein Kontaktverbot darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Polizei selbst, angeordnet werden. Voraussetzung hierfür ist eine Prognose der Polizei. Die Prognose wird bejaht, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder das individuelle Verhalten der verdächtigen Person die reale Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person in Zukunft auf eine konkretisierte Art eine Straftat nach § 28a BbgPolG begehen wird.

Ausweitung der Schleierfahndung

Bisher galt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 6 BbgPolG, dass die Schleierfahndung nur in dem 30km tiefen Korridor der deutsch-polnischen Grenze möglich war. Die Reform erweitert das Einsatzgebiet der Schleierfahndung um sämtliche Bundes- und Europastraßen sowie öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs. Einrichtungen des internationalen Verkehrs sind beispielsweise auch Park-/Rastplätze und Autohöfe. Diese erhebliche Ausweitung der Befugnis wurde unter anderem mit der zunehmenden Mobilität der Bevölkerung begründet.

Bremen

Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)

Das BremPolG besteht seit 1983 und wurde im April 2019 letztmalig geändert. Eine grundlegende Reform mit Befugnisausweitung der Polizei (Quellen-TKÜ, Ausweitung Videoüberwachung, Fußfessel etc.) wurde im April 2018 gestoppt. Eine umfangreiche Reform des BremPolG soll im Jahr 2020 erfolgen.

Kennzeichnungspflicht

Seit dem 01.07.2014 wurde per Erlass des Innenministeriums eine individualisierte und anonymisierte Kennzeichnung sogenannter geschlossener Einheitsverbände der Polizei für "Großlagen" wie Demonstrationen und Fußballspiele eingeführt.

Beschwerdestelle

Die Errichtung einer Beschwerdestelle ist im Zuge der Reform des BremPolG geplant. Inwieweit diese Beschwerdestelle unabhängig sein wird, bleibt abzuwarten.

Präventivhaft

Der Verhinderungsgewahrsam soll im Zuge der Gesetzesreform auf vier Tage beschränkt werden. Bisher gab es keine gesetzliche Regelung über die Höchstdauer. Des Weiteren sollen richterliche Anordnungen eines Gewahrsams von mehr als 24h nur zulässig sein, wenn der betroffenen Person ein Rechtsbeistand beigeordnet wurde.

Geplante BremPolG-Reform

Neben vielen Grundrechtseinschränkungen (wie z.B. Ausweitung der Videoüberwachung auf Großveranstaltungen und öffentlicher Infrastruktur oder Zugriff auf Telekommunikationsdaten [Bestands- und Verkehrsdatenabfrage, IMSI-Catcher]) sollen auch einige positive Aspekte in Gesetzesform gegossen werden. So wird dem BremPolG ein hoher Schutz (im Vergleich zu den restlichen Bundesländern) privater Daten und dem öffentlichen Interesse zugeschrieben.

Über grundrechtssensible Datenverarbeitungsvorgänge wie die Speicherung von Personenbezogenen Hinweisen (PHW), die Speicherung von Daten in Verbunddateien (z.B. Gewalttäter Sport), die Datenübermittlung ins Nicht-EU-Ausland oder an Private (z.B. polizeiliche Anregung von Stadionverboten) sind die Betroffenen von der Polizei pro-aktiv zu benachrichtigen.

Das gezielte Ausforschen von Daten aus polizeilichen Informationssystemen für private Zwecke soll für die Polizisten nicht mehr als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, sondern strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Polizei soll die Pflicht erhalten, öffentlich über verdeckte Maßnahmen (bspw. V-Personen) zu informieren. Des Weiteren sollen Polizeianwärter einer Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen werden; im Gegenzug erhalten Polizisten einen umfassenden "Whistleblower"-Schutz, die bspw. rechtswidrige Praktiken oder Datenverarbeitungen an den Landesdatenschutzbeauftragen weitergeben. Dieser soll auch umfangreiche Anordnungskompetenzen gegenüber der Polizei bei rechtswidrigen Datenverarbeitungen erhalten.

Die Eingriffsbefugnisse der Polizei sollen sich laut Gesetz auch weiterhin im Bereich der sogenannten "konkreten" Gefahr befinden. Dies bedeutet, Maßnahmen können auch weiterhin nur gegen "Störer" eingesetzt werden. Der Begriff des "Gefährders" soll keinen Einzug in das BremPolG finden.

Für Fußballfans besteht in Bremen, neben den üblichen Repressionsmechanismen wie Kontrollbereiche, Meldeauflagen etc., allerdings weiterhin die Möglichkeit des sogenannten Fanmarschverbots. Das Ordnungsamt Bremen verbietet bei bestimmten Werder-Heimspielen, dass die mit der Bahn anreisenden Gästefans durch die Innenstadt gehen dürfen und stattdessen einen Shuttletransfer zum Stadion nutzen müssen. Gestützt wird die Allgemeinverfügung auf eine Vorschrift des Bremischen Polizeigesetzes, wonach Personen zu ihrem eigenen Schutz vorübergehend in Gewahrsam genommen werden dürfen, wenn sie sich in einer hilflosen Lage befinden.

Sobald die Reform in Kraft getreten ist, werden wir hier über die wichtigsten Einschränkungen und Maßnahmen berichten.

Hamburg

Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG HH) und Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG HH)

Das SOG HH am 14.03.1966 in Kraft getreten. Eine Reform des Polizeigesetzes wurde am 04.12.2019 verabschiedet und zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.12.2019.

Kennzeichnungspflicht

Seit 23.09.2019 gilt gemäß § 111a Hamburger Beamtengesetz (HmbBG) eine anonymisierte individuelle Kennzeichnung nur für geschlossene Einheiten der Landesbereitschaftspolizei, die zunächst bis Ende 2021 erprobt werden soll und bis dahin befristet ist. Was danach kommt ist daher ungewiss.

Beschwerdestelle

Derzeit gibt es in Hamburg keine Beschwerdestelle.

Präventivhaft

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 SOG HH darf eine Person in Gewahrsam genommen werden, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern. In der richterlichen Entscheidung über die Ingewahrsamnahme ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 4 SOG HH zehn Tage betragen.

Wichtige Maßnahmen & Einschränkungen:

Aufenthaltsverbot, Kontakt- und Näherungsverbot

Gemäß § 12b SOG HH kann einer Person zur Verhütung von Straftaten die Anwesenheit an bestimmten Orten oder in bestimmten Gebieten der Freien und Hansestadt Hamburg für längstens sechs Monate untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot). Weiterhin kann einer Person untersagt werden, Verbindung zu einer anderen Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen sowie Zusammentreffen mit einer anderen Person herbeizuführen. Bedingung dafür ist, dass dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dieser Person insbesondere in engen sozialen Beziehungen erforderlich ist und der Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht entgegensteht (Kontakt- und Näherungsverbot).

Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ)

Zur Überwachung der laufenden Kommunikation dürfen gemäß § 23 PolDVG HH Verfassungsschutz und Polizei Telefone, Computer und andere Geräte mit einer staatlichen Schadsoftware infizieren. Dies ist bereits präventiv, also beim bloßen Verdacht auf eine schwere Straftat möglich. Vermutet die Polizei also, dass eine Person eine Straftat begehen könnte, darf sie nach richterlichem Beschluss einen Trojaner auf dem jeweiligen Handy/ PC / Tablet des Verdächtigen installieren. Ist der Trojaner installiert, können alle Nachrichten mitgelesen werden, schon bevor die Person sie überhaupt abgeschickt hat bzw. bevor die Nachricht verschlüsselt wurde.

Videoüberwachung im öffentlichen Raum

Gemäß § 18 PolDVG HH darf die Polizei zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten öffentlich zugängliche Straßen, Wege und Plätze mittels Bildübertragung offen beobachten und Bildaufzeichnungen von Personen verarbeiten, soweit an diesen Orten wiederholt Straftaten der Straßenkriminalität begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung derartiger Straftaten zu rechnen ist.

Palantir-Paragraph 49 (automatisierte Datenanalyse) bzw. predictive policing

Gemäß § 49 PolDVG HH darf die Polizei in begründeten Einzelfällen in polizeilichen Dateisystemen gespeicherte personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenauswertung verarbeiten, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten oder zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist. Die Überwachungssoftware, die die Polizei einsetzen darf, kann dann polizeiliche Datenbanken nutzen, um „Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Personen, Personengruppierungen, Organisationen, Institutionen, Objekten und Sachen“ zu recherchieren. Dies kann natürlich zu Fehleinschätzungen in der Verknüpfung einzelner Personen, die sich gleichzeitig an einem Ort aufhalten (Anreise), führen.

Hessen

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)

Das HSOG ist seit dem 22.12.2004 gültig. Die letzte Änderung ist am 23.08.2018 in Kraft getreten. Es gibt im Moment keine konkreten Hinweise auf eine geplante Reform.

Kennzeichnungspflicht

In Hessen wurde die Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte im Jahr 2015 durch eine Verwaltungsvorschrift eingeführt. In geschlossenen Einheiten ist die Kennzeichnung mit der Abkürzung "HE" für das Land Hessen, gefolgt von einer fünfstelligen ID-Nummer vorgesehen. Jeder Beamte erhält drei Schilder mit drei verschiedenen ID-Nummern zur freien Verwendung.

Beschwerdestelle

In Hessen gibt es keine Beschwerdestelle.

Präventivhaft

Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Es bedarf einer richterlichen Entscheidung. Die Höchstdauer beträgt in Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG sechs Tage.

Wichtige Maßnahmen & Einschränkungen:

Bodycams und automatisierte Überwachung von KFZ-Kennzeichen

Der § 14 HSOG macht den Einsatz von sogenannten Bodycams möglich. Gemäß § 14a HSOG darf die hessische Polizei zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten durch den Einsatz technischer Mittel automatisch Bilder von Fahrzeugen aufzeichnen und deren Kennzeichen erfassen. Die ermittelten Kennzeichen können automatisch mit dem Fahndungsbestand der Sachfahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt und des beim Hessischen Landeskriminalamt geführten polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden. Ist das ermittelte Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten (Trefferfall), können das Kennzeichen, die Bildaufzeichnung des Fahrzeugs sowie Angaben zu Ort, Fahrtrichtung, Datum und Uhrzeit gespeichert werden. Außerdem können das Fahrzeug und die Insassen im Trefferfall angehalten werden.

Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) und „Hessentrojaner“

Gemäß §§ 15a bis c erlaubt das HSOG die Überwachung mittels technischer Eingriffe an Geräten durchzuführen. Das bedeutet: Die Behörden dürfen Schadsoftware, meistens sogenannte Trojaner, auf Smartphones, Laptops usw. aufspielen, um die laufende Kommunikation abzuhören und zu überwachen. Gegen die Befugnis den sogenannten „Hessentrojaner“ einzusetzen, wurde bereits Verfassungsbeschwerde eingelegt.

„Palantir-Paragraph“ zur Automatisierten Anwendung zur Datenanalyse

Im § 25a HSOG findet sich der sogenannte „Palantir-Paragraph“. Im Rahmen der automatisierten Datenanalyse können insbesondere Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Objekten und Sachen hergestellt, unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen, die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet sowie gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.

Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V)

Das SOG M-V wurde mit den entsprechenden Neuerungen erst kürzlich durch den Landtag am 11. März 2020 verabschiedet und trat am 05. Juni 2020 in Kraft.

Kennzeichnungspflicht

In Mecklenburg-Vorpommern besteht seit dem 01.01.2018 durch eine Verwaltungsvorschrift -also nicht über ein Gesetz- eine individuelle Kennzeichnungspflicht für sogenannte geschlossene Polizeieinheiten. Polizeivollzugsbeamte der Einsatzeinheiten der Landespolizei, die unter einheitlicher Führung bei Einsätzen anlässlich von Versammlungen und Veranstaltungen als Gruppe, Zug, Hundertschaft oder Abteilung gegliedert sind, müssen eine solche Kennzeichnung tragen. Die Umsetzung erfolgt in Form von Nummern. Namen werden nicht genutzt.

Präventivhaft

Eine Person kann gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V in Gewahrsam genommen werden, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern. In solchen Fällen darf der Gewahrsam höchstens zehn Tage nach richterlicher Entscheidung dauern.

Beschwerdestelle

Derzeit existiert in Mecklenburg-Vorpommern keine unabhängige Beschwerdestelle. Sie wird zwar etwa vom zivilgesellschaftlichen Bündnis „Sogenannte Sicherheit“ (in dem auch die Blau-Weiß-Rote Hilfe Rostock aktiv vertreten ist) gefordert, allerdings plant die Landesregierung aktuell nichts dergleichen. Unter anderem aufgrund der Proteste und zahlreichen Skandale in der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern soll ein sogenannter Polizeibeauftragter, der beim Landesdatenschutzbeauftragten angesiedelt werden würde, eingeführt werden. An diesen sollen sich -Stand jetzt- jedoch lediglich Polizeibeamte wenden können und nicht etwa Opfer oder Zeugen von rechtswidrigem Verhalten der Polizei, sodass dies im Grunde genommen auch keinerlei Verbesserung bedeuten würde.

Wichtige Maßnahmen & Einschränkungen:

Anlasslose Video- und Audioüberwachung

Gemäß §§ 34, 32 SOG M-V darf die Polizei Video- oder Audioaufnahmen bei Großveranstaltungen wie Fußballspielen, etwa durch Drohnen, anfertigen. Diese Aufnahmen dürfen dann gespeichert und zu Trainingszwecken verwendet werden.

Überwachung des (persönlichen) Umfeldes einer Zielperson

Das Gesetz erweitert gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 2 den Kreis möglicherweise von Überwachung betroffener Personen auf solche, die „nicht nur in flüchtigem oder in zufälligem Kontakt“ mit der eigentlich überwachten Person stehen. Dies können die Familie, Arbeitskollegen oder der Bekanntenkreis sein und auch die Wohnungen dieser unbeteiligten Personen können gemäß § 33b Abs. 2 SOG-MV abgehört werden, wenn sich Verdächtige dort aufhalten könnten.

Datenauskunftspflichten von Unternehmen an die Polizei

Überdies wurden Datenauskunftspflichten von Unternehmen an die Polizei eingeführt. Beispielhaft denkbar wären hier etwa Autovermietungen oder Hotels und Ähnliches. Gemeint ist damit die sogenannte Nutzungsdatenauskunft, die mit der Novelle des SOG-MV eingeführt wurde und Unternehmen, die sogenannte Anbieter von Telemedien sind, zu der Herausgabe der Daten verpflichtet. Dabei handelt es sich auch um Daten, die bei der Nutzung von Internetangeboten gespeichert werden. Die Polizei soll abfragen dürfen, welche Webseite man besucht hat und könnte dabei auf Portale wie YouTube, Ebay, etc. zurückgreifen dürfen. Diese Datenabfrage steht unter Richtervorbehalt, im Gegensatz zur der vor einigen Jahren eingeführten „Bestandsdatenauskunft“, wonach z.B. Passwörter und IP-Adressen abgefragt werden konnten. Gegen diese Ermächtigung ist bereits eine Verfassungsbeschwerde anhängig.

Staatstrojaner

Mit Überwachungssoftware, wie etwa dem sogenannten „Staatstrojaner“, soll die Polizei gemäß § 33c SOG M-V auf Computer, Smartphones und andere Speichermedien zugreifen können. Daten können somit erhoben und geändert werden, indem diese Technik heimlich auf intime Daten zugreift. Hiervon können automatisch auch unbeteiligte dritte Personen betroffen sein. Zum Aufspielen entsprechender Software darf beispielsweise auch heimlich die Wohnung betreten werden.

Flächendeckende Überwachung des öffentlichen Raums

Mit schon angewandten und neuen Techniken der Video- und Audioüberwachung an öffentlichen Plätzen, z.B. Body- und Dashcams sowie Drohnen, soll das öffentliche Leben nahezu lückenlos aufgezeichnet (§§ 32, 34 SOG M-V) werden. Großveranstaltungen wie Fußballspiele, Stadtfeste oder OpenAir-Konzerte dürfen überwacht werden, ohne dass eine Gefahr vorliegen muss. Diese Aufnahmen können gespeichert und bspw. für Trainingszwecke der Polizei verwendet werden.

Niedersachsen

Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)

Die letzte Änderung ist seit dem 28.12.2019 gültig. In dieser Änderung wurden polizeiliche Maßnahmen im grenznahen Verkehrsraum und der Einsatz automatisierter Kennzeichenlesesysteme eingeführt.

Kennzeichnungspflicht

Eine Kennzeichnungspflicht gibt es in Niedersachsen nicht. Unter der letzten regierenden Koalition (SPD und Grüne) wurde eine Kennzeichnungspflicht ausführlich diskutiert, aber nicht verpflichtend eingeführt.

Beschwerdestelle

In Niedersachsen gibt es seit dem Jahr 2014 eine „Beschwerdestelle für Bürgerinnen und Bürger und Polizei“. Diese Beschwerdestelle hat allerdings keine Ermittlungsgewalt und gibt Beschwerden nur an den jeweiligen Vorgesetzten in der Behörde/Polizei weiter. Der Vorgesetzte entscheidet dann letztlich über die eingegangene Beschwerde. Der aktuelle Koalitionsvertrag (SPD, CDU) sieht eine Überführung der Stelle in ein sogenanntes „Qualitätsmanagement für die gesamte Landesverwaltung“ vor. Die Regierungsparteien sind sich aber noch uneinig: Die SPD möchte lediglich eine Veränderung, die CDU am liebsten die komplette Abschaffung.

Präventivhaft

Präventivgewahrsam kann gemäß §§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 18 Abs. 1 Nr. 2a NPOG bei Unerlässlichkeit zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat bis zu zehn Tage nach richterlicher Entscheidung angeordnet werden. Bei Verdacht der Begehung terroristischer Straftaten kann Gewahrsam bis zu 35 Tagen angeordnet werden.

Wichtige Maßnahmen & Einschränkungen:

Einordnung des besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs als Straftat von erheblicher Bedeutung

Das NPOG stuft den besonders schweren Landfriedensbruch gemäß § 125a StGB als in § 2 Nr. 14a NPOG als Straftat von erheblicher Bedeutung ein. Dies hat zur Folge, dass man verdächtige Personen mittels technischer Mittel, Observationen und V-Leute präventiv überwachen kann. Ausreichend ist dabei schon der Verdacht der Begehung eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs.

Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten (Taser)

§ 69 Abs. 4 NPOG führt neben dem Einsatz von Schlagstöcken auch die sogenannten Elektroimpulsgeräte als Waffe auf, die die Polizei zur Durchsetzung des unmittelbaren Zwangs benutzen darf. Auch Schusswaffen, Revolver, Gewehre und Maschinenpistolen sind als Waffen bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang zugelassen.

Polizeiliche Quellen-Telekommunikationsüberwachung und Online-Überwachung mittels Trojaner

Gemäß § 33a und § 33d sieht das Polizeigesetz in Niedersachsen die Quellen-Telekommunikationsüberwachung und die Online-Überwachung mittels Trojaner vor. Diese Maßnahmen waren bisher nur in der Strafprozessordnung vorgesehen, d.h. zur Verfolgung bereits begangener Straftaten und Verfolgung von Straftätern.

Vermummung bei Versammlungen ist wieder eine Straftat

Gemäß §§ 20 Abs. 2 Nr. 5, 9 Abs. 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes ist die Vermummung bei Versammlung keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft wird.

Links zu Infomaterial

Informationsmaterial des „#noNPOG Bündnis“

Nordrhein-Westfalen

Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)

Die letzte Änderung ist seit 29.12.2018 gültig. Damit wurde eine Reformierung des Polizeigesetzes umgesetzt.

Kennzeichnungspflicht

Die im Dezember 2016 eingeführte Kennzeichnungspflicht wurde durch die neue Landesregierung im Oktober 2017 wieder abgeschafft. Somit existiert derzeit keine Kennzeichnungspflicht.

Beschwerdestelle

Es gibt in Nordrhein-Westfalen keine Beschwerdestelle. Eine solche ist auch nicht geplant.

Präventivhaft

Gemäß §§ 38 Abs. 2 Nr. 2, 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW ist Langzeitgewahrsam bei Unerlässlichkeit zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit möglich. Dieser kann mittels richterlicher Entscheidung bis zu 14 Tage andauern. Der Gewahrsam kann einmalig mit erneuter richterlicher Entscheidung um weitere 14 Tage verlängert werden.

Wichtige Maßnahmen & Einschränkungen:

Polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen

Im öffentlichen Verkehrsraum darf die Polizei in NRW gemäß § 12a PolG NRW verdachtsunabhängige Kontrollen/Durchsuchungen in bestimmten räumlich umgrenzten Gebieten durchführen.

Einsatz von Tasern

Ab Januar 2021 wird im Rahmen eines Pilotprojektes die Ausstattung der Polizei mit Distanzelektroimpulsgeräte eingeführt. Streifenbeamte in Düsseldorf, Dortmund, Gelsenkirchen und im Rhein-Erft-Kreis werden ein Jahr lang sogenannte „Taser“ in ihren Dienstalltag integrieren. Die pistolenähnlichen Waffen können über zwei herausschießende Pfeilelektroden an Kabeln Strom mit einer Spannung von bis zu 50.000 Volt in den Körper eines Angreifers jagen und dessen Muskeln vorübergehend lähmen.

Aufenthaltsvorgaben und Kontaktverbote

§ 34 b PolG NRW sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Anordnung eines Aufenthaltsverbots oder -gebots vor. Auch ist es möglich, einer Person den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe zu untersagen (Kontaktverbot).

Überwachung der laufenden Telekommunikation

Unter den Voraussetzungen des § 20c PolG NRW kann die Polizei ohne Wissen der betroffenen Person die laufende Telekommunikation überwachen und aufzeichnen. Dies darf die Polizei bei begründeter Annahme, dass diese Person hochrangige Rechtsgüter (wie z.B. Leib und Leben) gefährdet oder im Verdacht steht in absehbarer Zeit eine terroristische Straftat zu begehen. Der Anfangsverdacht der Begehung einer terroristischen Straftat im Sinne des Polizeigesetzes ist unter Umständen nach Ansicht einiger Beamter im Zusammenhang mit Fußball gegeben.

Broschüren & weiterführende Links zu Infomaterial

Gemeinsamer Flyer der Fanhilfe Dortmund und Kölschem Klüngel zu den für Fußballfans relevanten Änderungen
Erklärfilm der Fanhilfe Dortmund und Kölschem Klüngel zu einigen Änderungen des Polizeigesetzes
Webseite des Bündnisses „Polizeigesetz NRW stoppen!“

Rheinland-Pfalz

Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG RP)

Das POG RP ist im Jahr 1993 in Kraft getreten. Die letzte Verschärfung wurde 2017 umgesetzt. Über eine weitere Reform ist derzeit nichts bekannt.

Kennzeichnungspflicht

Es gibt seit 2014 eine Kennzeichnungspflicht für polizeiliche Einsatzkräfte in geschlossenen Einheiten der Bereitschaftspolizei sowie für mobile Eingreifgruppen der Polizeipräsidien.

Beschwerdestelle

Zurzeit gibt es lediglich eine Bürgerbeauftragte, die aufgrund eines Landtagsbeschlusses auch Beauftrage für die Landespolizei ist. An diese können sich Bürger wenden, wenn sie bei einer polizeilichen Maßnahme den Eindruck haben, es läge ein individuelles Fehlverhalten oder eine rechtswidrige Maßnahme vor.

Präventivhaft

Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 POG RP kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung zu verhindern. Durch richterliche Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf nicht mehr als sieben Tage betragen.

Wichtige Maßnahmen & Einschränkungen:

Einsatz von Bodycams

Gemäß § 27a POG RP kann die Polizei in öffentlich zugänglichen Räumen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erheben, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz eines Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Frist zur Löschung nicht relevanter Daten beträgt 30 Tage.

Online-Durchsuchung

§ 31c POG RP ermöglicht den Behörden den Einsatz sogenannter Schadsoftware. Online-Durchsuchung bedeutet den Zugriff von Ermittlungsbehörden auf die Festplatte des Computers eines Beschuldigten mit Hilfe einer, während der Internetnutzung installierten, Software (Trojaner). Die Übermittlung der auf der Festplatte gespeicherten Daten an die Behörde erfolgt heimlich und meist über einen längeren Zeitraum. Die Online-Durchsuchung darf bereits stattfinden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, notwendig ist.

Saarland

Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)

Das SPolG besteht seit März 2001 und wurde zuletzt im August 2018 geändert. Mit den Reformplänen seitens der saarländischen GroKo aus CDU und SPD soll das SPolG erneut geändert und durch das Saarländisches Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei (SPolDVG) ergänzt werden.

Kennzeichnungspflicht

Eine Kennzeichnungspflicht gibt es für saarländische Polizisten nicht. Auch ist in der Gesetzesreform keine Kennzeichnungspflicht geplant.

Beschwerdestelle

Es ist weder eine Beschwerdestelle vorhanden, noch ist eine solche Institution im Bundesland Saarland in Planung.

Präventivhaft

Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, eine Person bis zu acht Tage in Unterbindungsgewahrsam zu nehmen. Dies dient zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung bzw. Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit. Ohne richterlichen Beschluss ist diese allerdings am Ende des Tages der Ergreifung aufzuheben.

Wichtige Maßnahmen & Einschränkungen:

Anlasslose Videoüberwachung

Die Videoüberwachung soll -wie in vielen Bundesländern auch- langfristig ausgeweitet werden. Geplant ist, aufgrund von Erfahrungswerten sowie Prognosen gemäß § 32 Abs. 1 und 2 SPolDVG dauerhaft Kameras an bestimmten Orten zu installieren und vermehrt (Groß-)Veranstaltungen zu filmen. Bei (Groß-)Veranstaltungen würde die Annahme genügen, dass Ordnungswidrigkeiten begangen werden könnten.

Elektronische Fußfessel (§ 38)

Im Saarland sollen nun Personen, die keine Straftat begangen haben, sondern lediglich verdächtigt werden gefährlich zu sein, gemäß § 38 SPolDVG mittels elektronischer Fußfessel überwacht werden. Eine konkrete Gefahr durch die Person braucht nicht vorzuliegen, denn es sollen keine Täter überwacht werden, sondern Personen, bei denen die polizeiliche Analyse ergeben hat, dass sie ein hohes Risiko besitzen, in Zukunft eine Straftat zu begehen. Die Maßnahme ist durch den Gesetzgeber langfristig konzipiert: Sie beginnt bei drei Monaten und ist endlos um jeweils drei Monate verlängerbar. Eine Höchstdauer ist nicht festgelegt.

"Mitziehregel"

Voraussetzung für polizeiliche Prognosen über vermeintlich gefährliche Personen sind umfangreiche und leicht durchsuchbare Datenbestände. Das geplante Gesetz schafft die Grundlage dafür: Die Polizei dürfte damit gemäß § 26 SPolDVG personenbezogene Daten über Jahrzehnte speichern, denn bei jedem neuen Eintrag innerhalb von zehn Jahren zu einer Person würden alle bisherigen Einträge mitgezogen.

Einsatz von Bodycams

Ziel des Einsatzes von Bodycams nach § 32 Abs. 3 SPolDVG ist es, Angriffe auf Polizeibeamte vorzubeugen und ggf. Videomaterial zur Strafverfolgung zu verwenden. Eine Hinweispflicht auf Nutzung der Bodycam im Dienst gegenüber dem betroffenen Bürger gibt es. Des Weiteren ist ein Recht für Betroffene von Polizeigewalt, das Videomaterial einzusehen, nicht vorgesehen.

Quellen-Telekommunikationsüberwachung

Im vorliegenden Gesetzentwurf werden mit der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) und der Quellen-TKÜ, zwei völlig verschiedene Maßnahmen mit völlig verschiedenem technischem Hintergrund zur Umsetzung, im selben Paragrafen (§ 35 Abs. 2 SPolDVG) behandelt.
Die Regelung weist weitergehend schwere inhaltliche Mängel auf. Es bleibt unklar, ob ausschließlich laufende oder auch bereits gespeicherte Kommunikation ausgelesen werden soll. Der saarländische Gesetzgeber muss sich jedoch entscheiden, ob er ausschließlich laufende oder auch gespeicherte Kommunikationsinhalte auslesen möchte. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Auswertung gespeicherter Kommunikationsinhalte ausgeschlossen. Lediglich das Auslesen der laufenden Kommunikation ist unter strengen Voraussetzungen zulässig. Ein solches Gesetz wäre ein klarer Verstoß gegen die Verfassung.

Sachsen

Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG) und Sächsisches Polizeibehördengesetz (SächsPBG)

Bis Ende des Jahres 2019 galt das Sächsische Polizeigesetz (SächsPolG). Aufgrund der Reformierung wurde es ab dem 01.01.2020 durch das SächsPVDG und das SächsPBG abgelöst.

Kennzeichnungspflicht

In Sachsen gibt es keine Kennzeichnungspflicht. Während der Verhandlungen zum aktuellen Polizeigesetz wurde über eine Kennzeichnungspflicht debattiert. Jedoch konnte man sich nicht einigen. Die Einführung einer Kennzeichnungspflicht ist im Koalitionsvertrag der aktuellen Regierung vorgesehen. Nach derzeitigem Stand wird die Kennzeichnungspflicht jedoch nicht eingeführt.

Beschwerdestelle

Gemäß § 98 SächsPVDG wurde eine Beschwerdestelle eingerichtet. Sie soll Vorwürfe gegen Polizeibeamte oder polizeiliche Maßnahmen untersuchen. Anders als geplant ist sie nun nicht im Innenministerium, sondern in der Staatskanzlei angesiedelt. Wie unabhängig die Beschwerdestelle agiert, bleibt somit abzuwarten. Sie hat dabei aber weder dienstrechtliche noch fachaufsichtsrechtliche Befugnisse, d.h. sie darf lediglich Empfehlungen aussprechen.

Präventivhaft

Auch das neue Polizeigesetz sieht in Sachsen keine Präventivhaft vor.

Wichtige Maßnahmen & Einschränkungen:

Videoüberwachung, Gesichtserkennung und Kennzeichenerfassung

Die Polizei darf gemäß § 59 Abs. 1 SächsPVDG den Verkehr bis zu 30km von der Grenze (zu Polen und Tschechien) entfernt mit Bildaufzeichnungen überwachen und diese Daten automatisch mit anderen personenbezogenen Daten abgleichen. Darunter fällt auch die Gesichtserkennung. Außerdem kann künftig auch die Ortspolizei in den Gemeinden den öffentlichen Raum per Video überwachen. Fanclubs aus betroffenen Regionen oder auch Auswärtsfahrer, die gemeinschaftlich mit dem Auto zu Spielen fahren, werden so jedes Mal gescannt. Von dieser Überwachung ist ebenfalls die Kennzeichenerfassung umfasst. Bisher kamen dafür jedoch nur mobile Geräte zum Einsatz. Nun können auch stationäre Anlagen installiert werden.

Einrichtung von Kontrollbereichen

Kontrollbereiche dürfen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SächsPVDG eingerichtet werden, wenn in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung oder gemäß § 28 Sächsisches Versammlungsgesetz (SächsVersG) verhindert werden sollen. In diesen Kontrollbereichen kann die Polizei die Identität von Personen feststellen, ohne dass es einer Begründung bedarf. Zur Feststellung der Identität darf die Polizei dabei nicht nur nach den Personalien fragen, sondern auch mitgeführte Sachen durchsuchen, die betroffene Person festhalten, zur Dienststelle bringen und erkennungsdienstlich behandeln. Grundsätzlich müssen diese eingerichteten Kontrollbereiche bekannt gegeben werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Kontrollbereich nicht länger als 48 Stunden besteht – dann kann dieser auch heimlich eingerichtet werden. Der Bereich eines Stadions könnte so in Zukunft zu einem Kontrollbereich werden. Dazu genügt bereits ein möglicher Verstoß gegen § 28 des SächsVersG, also das Mitführen von vermeintlichen Vermummungsgegenständen. Identitätsfeststellungen, Durchsuchungen und ED-Behandlungen können so ohne Begründung an allen Fans durchgeführt werden.

Aufenthaltsgebot und Fußfessel

Zum Zweck der Verhütung von Straftaten -also ohne konkreten Verdacht- kann die Polizei gemäß § 21 Abs. 2 SächsPVDG einer Person verbieten, für bis zu drei Monate ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zu verlassen. Dazu muss die Polizei einen Antrag bei Gericht stellen. Um die Aufenthaltsanordnung (Aufenthaltsgebot) durchzusetzen und zu kontrollieren kann die Polizei eine elektronische Aufenthaltsüberwachung gemäß § 61 Abs. 2 SächsPVDG anordnen. Das bedeutet, dass ein technisches Mittel, also eine elektronische Fußfessel, eingesetzt werden kann, um den Aufenthaltsort einer Person elektronisch zu überwachen.

Kontakt- und Begleitperson

Relevant wird die Kontakt- und Begleitperson in § 60 Abs. 2 Nr. 3 SächsPVDG für die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und zur gezielten Kontrolle und in § 63 Abs. 2 Nr. 4 SächsPVDG für die längerfristige Observation. Demnach dürfen nicht nur Daten über Personen, bei denen eine Straftat zu erwarten ist, erhoben werden, sondern auch über deren Kontakt- und Begleitpersonen. Ein Mitfahrer im Auto zu einem Auswärtsspiel, bei dem ein Fan -natürlich ohne seine Kenntnis- zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben ist, ist somit auch eine relevante Kontakt- und Begleitperson für die Polizei.

Einsatz von Bodycams

Bodycams wurden bereits seit Ende 2017 in Leipzig und Dresden getestet. Nun wurden sie durch das SächsPVDG in § 57 SächsPVDG offiziell in Sachsen eingeführt.

Links zu Infomaterial


Website des landesweiten Bündnis "Polizeigesetz Stoppen!"

Sachsen-Anhalt

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)

Das SOG LSA ist im Jahr 2014 in Kraft getreten. Eine weitreichende Reform ist bisher nicht geplant.

Kennzeichnungspflicht

Die Kennzeichnungspflicht wurde in Sachsen-Anhalt im Jahr 2017 eingeführt und verpflichtet zum Tragen eines Namensschildes oder einer individuellen Kennzeichnung an der Polizeidienstkleidung zum Zweck der Identifizierbarkeit. Geregelt in die Kennzeichnungspflicht in § 12 Abs. 2 bis 5 SOG LSA.

Präventivhaft

Gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA kann die Polizei zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit Personen in Gewahrsam nehmen. In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen. Sie darf nicht mehr als vier Tage betragen.

Unabhängige Beschwerdestelle

In Sachsen-Anhalt gibt es für Bürger eine Beschwerdestelle. Da diese Beschwerdestelle jedoch beim Ministerium für Inneres und Sport angesiedelt ist, kann man nur bedingt von einer „tatsächlichen Unabhängigkeit“ sprechen.

Wichtige Maßnahmen & Einschränkungen:

Aufenthaltsverbot und -gebot sowie Kontaktverbot

Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, so kann ihr von den Sicherheitsbehörden oder der Polizei gemäß § 36 Abs. 2 SOG LSA für die zur Verhütung der Straftat erforderliche Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Die H��chstdauer beträgt hierfür zwölf Monate. Zur Terrorabwehr kann gemäß § 36a Abs. 2 SOG LSA das Landeskriminalamt einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis des Landeskriminalamtes von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen (Aufenthaltsgebot) oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsverbot). Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Landeskriminalamt einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen (Kontaktverbot). Diese Maßnahmen dürfen (außer bei Gefahr im Verzug) nur durch einen Richter angeordnet werden. Sie sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung von höchstens drei Monaten ist möglich, soweit die Voraussetzungen fortbestehen.

Überwachung von Aufenthaltsanordnungen und Kontaktverboten

Gemäß § 36b SOG LSA darf die Polizei die Einhaltung von Aufenthaltsanordnungen und Kontaktverboten durch Erhebung von Telekommunikations- oder Telemedienbestandsdaten sowie Telekommunikationsinhalten oder -umständen überwachen. Voraussetzung hierfür ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person ohne die Überwachung den vorgenannten Ge- oder Verboten zuwiderhandeln wird.

Telekommunikationsüberwachung (TKÜ)

Gemäß § 17b SOG LSA darf die Polizei ohne Kenntnis der betroffenen Person personenbezogene Telekommunikationsinhalte und -umstände durch den Einsatz technischer Mittel nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerlässlich ist. Die Erhebungen können auch durchgeführt werden, wenn dritte Personen unvermeidbar betroffen werden. Erhebungen personenbezogener Daten dürfen außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden.

Unterbrechung und Verhinderung der Kommunikation

Gemäß § 33 SOG LSA können technische Mittel eingesetzt werden, um Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Außerdem darf die Polizei von jedem Dienstanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes verlangen, Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern.

Schleswig-Holstein

Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG SH)

Das LVwG SH ist im Jahr 1992 in Kraft getreten. Die letzte Änderung fand im Jahr 2016 statt. Das Polizeigesetz ist in Schleswig-Holstein bisher im Landesverwaltungsgesetz integriert (§§ 173 bis 261 LVwG SH).

Reform

Ein Entwurf zur Änderung des Polizeirechts wurde im November 2019 vorgelegt. Die Änderungen sollen im Jahr 2020 in Kraft treten. Mit dem neu geplanten Gesetz soll die Landespolizei anlasslos in Grenzregionen und auf Verkehrsachsen kontrollieren dürfen. Die Landespolizei Schleswig-Holstein hat bereits 2016 mehr Daten über möglicherweise gewalttätige Fußballfans aus dem Norden gespeichert, als in der bundesweiten Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ registriert sind. Mit dem neuen Entwurf und der Quellen-TKÜ besteht die Gefahr erst recht, dass gesammelte Daten missbräuchlich und falsch ausgewertet bzw. bewertet werden.

Kennzeichnungspflicht

Im Jahr 2012 wurde durch ministeriellen Erlass von Polizeikräften bei künftigen Großeinsätzen eine anonymisierte Kennzeichnungspflicht verlangt. Die Beamten von Spezialeinheiten und geschlossenen Einheiten müssen bei entsprechenden Einsätzen eine numerische Kennung tragen.

Beschwerdestelle

Schleswig-Holstein hat 2016 die Stelle eines Polizeibeauftragten eingeführt, die als Hilfsorgan des Landtages bei der Ausübung parlamentarischer Kontrolle konzipiert ist. Er stellt nicht nur eine Anlaufstelle für Bürger dar, sondern auch für die Polizei selbst. Er wird also aufgrund externer Beschwerde, interner Eingaben oder initiativ tätig.

Wichtige Maßnahmen & Einschränkungen:

Meldeauflagen

Die Polizei darf in Zukunft verdächtige Personen dazu zwingen, sich regelmäßig in einer Dienststelle zu melden. Bei der geplanten Änderung sind die Meldeauflagen schon bei einer bloßen Annahme, dass eine Person eine Straftat begehen könnte, möglich. So kann die Polizei auch ohne richterlichen Beschluss eine Person faktisch für zwei Wochen zwingen, ihren Wohnort nicht zu verlassen. Darüber hinaus kann ein Richter eine sogenannte "elektronische Fußfessel" anordnen, um den Aufenthaltsort eines Verdächtigen zu überwachen.

Einsatz von Bodycams

2018 hatte die Landespolizei ein Pilotprojekt zum Einsatz sogenannter Bodycams gestartet. Der Einsatz von Bodycams soll nun endgültig in das Polizeigesetz aufgenommen werden.

Distanz-Elektroimpulsgeräte (Taser)

In Schleswig-Holstein wird ein dreijähriges Pilotprojekt hinsichtlich des Einsatzes sogenannter „Taser“ durchgeführt. Damit steht den Beamten künftig neben Schlagstock und Schusswaffe auch eine Elektroschockpistole zur Verfügung.

Finaler Rettungsschuss

In Schleswig-Holstein hält mit der Reform der sogenannte „finale Rettungsschuss“ Einzug in das Polizeigesetz. Der finale Rettungsschuss -auch gezielter Tötungsschuss genannt- ist der gezielte tödliche Einsatz von Schutzwaffen durch die Polizei. Die Beamten schießen dabei gezielt auf lebenswichtige Organe, um den (vermeintlichen) Täter zu töten, sofern dies das einzige und letzte Mittel der Gefahrenabwehr ist. Darüber hinaus dürfen die Beamten künftig in einer Menschenmenge auf einen Täter schießen, auch ohne ihn vor dem Schusswaffengebrauch zu warnen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

Thüringen

Thüringisches Polizeiaufgabengesetz (ThürPAG) und Thüringisches Polizeiorganisationsgesetz (ThürPOG)

Das Polizeiaufgabengesetz definiert den Begriff der Polizei und ihre gefahrenabwehrrechtlichen Aufgaben und ermächtigt die Landespolizei zu den verschiedenen präventiven Diensthandlungen. Das Polizeiorganisationsgesetz regelt die Organisation der Polizei.

Kennzeichnungspflicht

Seit dem 28. Mai 2019 besteht eine Kennzeichnungspflicht für verschiedene Einheiten der thüringischen Polizei. Dabei sind jedem Polizeibeamten drei numerische Kennzeichnungen zugewiesen. Diese bestehen aus der Länderkennung "TH" und einer zufällig generierten Zahlenfolge. Während des Einsatzes ist ein Wechsel untersagt. Kommen in Thüringen Polizeikräfte aus einem anderen Bundesland zum Einsatz, sind diese unter Umständen nicht gekennzeichnet.

Beschwerdestelle

Seit dem 01.12.2017 gibt es die Vertrauensstelle der Thüringer Polizei. Sie ist direkt an das Innenministerium angegliedert. Allerdings handelt es sich bei ihr nicht um eine unabhängige Beschwerdestelle. Stattdessen leitet diese, im Einvernehmen mit den Hilfesuchenden, Beschwerden an die zuständigen Stellen weiter.

Präventivhaft

Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 ThürPAG kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung zu verhindern. Die Annahme, dass eine Person eine solche Tat begehen wird, kann sich darauf stützen, dass eine solche Tat öffentlich angekündigt wurde, für die Tat notwendige Mittel, Werkzeuge oder Waffen bei ihr oder einer Begleitperson gefunden wurden oder sie bereits in der Vergangenheit aus vergleichbarem Anlass bei der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung angetroffen wurde und eine Wiederholung zu erwarten ist. Auch um eine Platzverweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchzusetzen kann eine Ingewahrsamnahme erfolgen. Die zulässige Höchstdauer der Ingewahrsamnahme beträgt 24 Stunden, wenn keine richterliche Entscheidung eingeholt wurde und zehn Tage bei einer richterlichen Entscheidung.

Wichtige Maßnahmen & Einschränkungen:

Gefährdete Orte

Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Abs. 1 Nr. 4 ThürPAG kann die Polizei an "gefährdeten Orten" anlasslos Personen und ihre Sachen durchsuchen sowie ihre Identität feststellen. Ein Ort ist ein "gefährdeter Ort", wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass dort Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich Personen ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis aufhalten oder sich dort Straftäter verbergen. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass ein solcher Ort durch die örtlich zuständige Polizeidienststelle formell als ein solcher eingestuft wird.

Aufenthaltsverbote

Gemäß § 18 Abs. 3 ThürPAG kann einer Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, einen örtlichen Bereich zu betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in diesem Bereich eine Straftat begehen wird. Der örtliche Bereich ist dabei das Gemeindegebiet oder ein Gebietsteil innerhalb einer Gemeinde. Maximal darf ein solches Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Monaten ausgesprochen werden, muss sich jedoch zeitlich und örtlich darauf beschränken, die Straftat zu verhindern. Die Maßnahme darf den Zugang zur Wohnung und die Wahrnehmung berechtigter Interessen am betroffenen örtlichen Bereich nicht beschränken.

Einsatz von Bodycams

Seit April 2017 werden in verschiedenen Polizeidienststellen Thüringens Bodycams als Pilotprojekt getestet. Der präventive Einsatz der Bodycams des Pilotprojektes liegt § 33 Abs. 6 ThürPAG zugrunde. Es erfolgen keine Tonaufnahmen und die Aufnahme muss manuell durch die Polizisten gestartet werden.

Bundespolizei

Bundespolizeigesetz (Bundespolizeigesetz - BPolG)

Das Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG) regelt die Aufgaben und die Rechtsstellung der Bundespolizei. Die letzte Änderung ist seit dem 26.11.2019 gültig.

Kennzeichnungspflicht

Im BPolG ist keine Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten vorgesehen. Auch ist insoweit keine Änderung geplant.

Beschwerdestelle

Das BPolG sieht keine Beschwerdestelle vor. Ein entsprechender Antrag der Fraktion Die Linke (BT Drs. 19/7119) wurde im März 2019 im Bundestag erstmals beraten und an den Ausschuss für Inneres und Heimat überwiesen. Der Petitionsausschuss des Bundestags sah im Januar 2019 keine Notwendigkeit für die Einrichtung einer Beschwerdestelle. Er verwies auf die bestehenden Möglichkeiten der gerichtlichen Überprüfung und lehnte die von der Linken- und Grünenfraktion beantragte Überweisung einer entsprechenden Petition in den zuständigen Ausschuss ab.

Präventivhaft

Der Unterbindungsgewahrsam ist gemäß §§ 42 Abs. 1 S. 2, 3, 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG nach richterlicher Entscheidung bis zu vier Tage möglich, wenn der Verdacht besteht, dass die betroffene Person sich an Straftaten nach §§ 125, 125a StGB (besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs) oder gemeinschaftlich begangener Nötigung nach § 240 StGB beteiligt hat oder beteiligen wollte und die betroffene Person dieses Verhalten fortsetzen wird.

Wichtige Maßnahmen & Einschränkungen:

Automatische Kennzeichenerfassung

Ähnlich wie beispielsweise in Sachsen kann die Bundespolizei gemäß § 27b BPolG im öffentlichen Verkehrsraum vorübergehend und nicht flächendeckend die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisch erheben.

Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische Stellen

Die Bundespolizei kann gemäß § 32 Abs. 3 BPolG personenbezogene Daten an öffentliche Stellen anderer Staaten sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln. Durch bestimmte Einträge in den polizeilichen Datenbanken kann es dann passieren, dass davon betroffene Personen in andere Länder nicht einreisen dürfen. Ebenso kann eine solche Übermittlung zu langen Kontrollen an Flughäfen führen. Besonders für Auswärtsfahrer internationaler Fußballspiele kann dies zum Problem werden.

Einsatz von Bodycams

Die Bundespolizei darf laut § 27a BPolG Bodycams an öffentlich zugänglichen Orten aus zwei Gründen einsetzen: Zum einen zum Schutz von Polizeibeamten oder Dritten und zum anderen zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.

Umsetzung der Besonderen Gebührenverordnung BMI

Diese Gebührenverordnung wurde im Oktober 2019 eingeführt. Gemäß der entsprechenden Verordnung können Kosten für bundespolizeiliche Maßnahmen auf den Verursacher umgelegt werden. So kosten ein erstmaliger Platzverweisung 88,85 Euro, eine Identitätsfeststellung 53,75 Euro, die Anordnung des Gewahrsams 74,15 Euro und eine erkennungsdienstliche Behandlung 59,50 Euro.

Der Dachverband der Fanhilfen kritisiert den heute vom Bundeskabinett gefassten Beschluss zur Reform des Bundespolizeigesetzes. Mit der geplanten ...